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Satzung des Vereins

Interessengemeinschaft Eidinghausen e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Eidinghausen eV.„ Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen auf dem Registerblatt VR 717.

  2. Sitz des Vereins ist Bad Oeynhausen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

Er veranstaltet Weihnachtsmärkte, Sommerfeste, Flohmärkte, Basare u.s.w, deren Erlöse Hilfsorganisationen zufließen, deren Ziel die Pflege und Betreuung alter und/oder kranker Menschen ist. Diese Organisationen müssen den Status der Gemeinnützigkeit besitzen.

 

§ 2a Verwendung der Mittel

 

Die Gewinne der unter § 2 genannten Veranstaltungen werden abgeführt. Dieser Betrag wird zwischen den Fördervereinen der Grundschule Eidinghausen, der Gesamt- und der Realschule Nord und dem Kinderschutzbund Bad Oeynhausen zu gleichen Teilen aufgeteilt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1994.

 
§ 5 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 2 unterstützt.

  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.

  3. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen,

c) durch Ausschluß aus dem Verein.

  1. Ein Mitglied, welches in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluß des Vorstands des Vereins ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit einer vom Verein beschlossenen Umlage länger als 1 Monat im Rückstand bleibt.

 

Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

 

Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins i.S. von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, und zwar gemeinsam.

 

  1. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

  3. Als Vorstandsmitglieder können alle Mitglieder gewählt werden.

  4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/Nachfolgerinnen gewählt sind und ihre Tätigkeit aufnehmen können.

  5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

 
§ 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10 Tagen durch persönlich Einladung mittels einfachen Brief an die letzt bekannte Adresse einzuberufen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen

  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,

c) Wahl des Vorstands

d) Festsetzung von Umlagen

e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, sofern nicht § 7 Abs. 6 greift,

f) Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

  1. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder. Der Beschluß auf Satzungsänderung kann nur gefaßt werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung unter dem Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ auf den Wortlaut der geplanten Änderung hingewiesen wurde.

  2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Außerdem können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt.

  3. Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Liegt Beschlußfähigkeit nicht vor, ist die folgende Mitgliederversammlung für die Tagesordnungspunkte, die bei der nicht beschlußfähigen nicht abgehandelt werden konnten, ohne Beachtung der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Einladung zur folgenden Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte darauf hingewiesen wurde.

  5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge, Umlagen

 

  1. Die Mitglieder zahlen keine Beiträge.

  2. Die Mitglieder stellen ihre Arbeitskraft für die Durchführung von Veranstaltungen kostenlos zur Verfügung.

  3. [gestrichen]

  4. Der Verein ist zur Entgegennahme von Spenden für satzungsgemäße Zwecke berechtigt.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder. Die Absicht der Auflösung muß im Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.

  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Diakoniestation Rehme, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder Mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Bad Oeynhausen, d. 10.12.98

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